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Bei Liegenschaftsvermessungen werden bestehende Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen oder Flurstücke werden neu gebildet und gesichert aufgemessen, Gebäude werden eingemessen oder Nutzungsgrenzen erfasst. Diese Angaben werden im Liegenschaftskataster zentral erfasst.
Liegenschaftsvermessungen sind hoheitliche Vermessungen, die nur von den Katasterbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden dürfen (§ 2 VermKatG NRW).
Unter Teilungsvermessung wird die katastertechnische Zerlegung eines Flurstücks in zwei oder mehrere neue Flurstücke verstanden. Jedes Teilstück und auch das Reststück erhalten eine eigene neue Flurstücksnummer. Erst unter dieser Voraussetzung kann ein Grundstücksteil im Grundbuch abgeschrieben werden.
Teilungsvermessungen bei bebauten Grundstücken können in der Regel nur dann erfolgen, wenn vom zuständigen Bauaufsichtsamt eine Teilungsgenehmigung vorliegt.
Die Teilungsgenehmigung beschafft der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, der auch die Teilungsvermessung durchführt.
Der Nachweis sämtlicher Gebäude in der amtlichen Liegenschaftskarte hat den Sinn, dass das Liegenschaftskataster für vielfältige öffentliche und private Zwecke ein lückenloses Basisinformationssystem darstellen soll. Der Nachweis des Gebäudebestandes ist für die Landes- und Städteplanung, für die Wirtschaft (Ver- und Entsorgung) sowie auch für den privaten Rechtsverkehr (z.B. Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken) von Bedeutung. In vielen Fällen können Sie Ihr Grundstück erst bebauen oder beleihen, wenn die bereits vorhandenen Gebäude eingemessen sind.
Daher hat der Gesetzgeber bestimmt, dass jeder Grundstückseigentümer verpflichtet ist, sein neu errichtetes oder im Grundriss verändertes Gebäude katastertechnisch einmessen zu lassen. Hierzu sind nur Katasterämter und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure befugt
Bei einer Grenzvermessung werden die Grenzen auf der Grundlage der maßgeblichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters vor Ort untersucht und überprüft. Fehlende Grenzzeichen werden ersetzt. An falscher Stelle stehende Grenzzeichen werden entfernt und an die richtige Stelle gesetzt. Über das Ergebnis der Vermessung wird mit den Beteiligten eine Grenzniederschrift in der Form einer Öffentlichen Urkunde aufgenommen.
Bei einer amtlichen Grenzanzeige werden, wie bei der Grenzvermessung, die Grenzen auf der Grundlage der Unterlagen des Liegenschaftskatasters vor Ort untersucht und überprüft. Dabei wird eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenze eines Grundstückes getroffen, dokumentiert und beurkundet. Die Grenzanzeige ist keine Grenzvermessung und wird nicht Gegenstand des Liegenschaftskatasters.
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Wullener Feld 7, 58454 Witten, Deutschland
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